Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 2)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW sowie erforderliche Tätigkeiten zur Unterhaltung der Schulgebäude nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt. § 86 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.

(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere die

1. mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. pädagogischer Betreuung nach Absatz 10, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),

2. mit der Schulmitwirkung,

3. mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen,

4. mit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat und so weiter),

5. mit schulischen Abschlussprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, Externenprüfungen, Sprachfeststellungsprüfungen, Prüfungen zum Erwerb des Fremdsprachenzertifikats der Kultusministerkonferenz oder Prüfungen zum Erwerb des Deutschen Sprachdiploms (DSD I, DSD II und DSD PRO) sowie

6. mit Informationsveranstaltungen und Verfahren zur Feststellung der Sprachentwicklung im Sinne von § 36 des Schulgesetzes NRW

verbundenen Tätigkeiten. Das Nähere, einschließlich allgemeiner Beschränkungen der Nutzung von Klassen- oder Kursräumen aus Gründen des Infektionsschutzes, regelt das Ministerium für Schule und Bildung.

(2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 dürfen mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW nur Personen teilnehmen, die

1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder

2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.

Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 hin.

(2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal), die nicht über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen, werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 oder ersatzweise PCR-Pooltests durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen.

(2c) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zulassen, dass die Selbsttestungen zuhause unter elterlicher Aufsicht stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das Ergebnis schriftlich versichern.

(2d) Abweichend von Absatz 2a dürfen nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.

(2e) Die Ergebnisse der nach Absatz 2a durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen übermitteln positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt. Im Rahmen der Verfahren der PCR-Pooltestungen sind die Schulen befugt, die für individuelle PCR-Nachtestungen erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die testenden Labore zu übermitteln; die Labore sind befugt, die Einzel-PCR-Ergebnisse an die Betroffenen, an die jeweilige Schule und positive Einzel-PCR-Ergebnisse an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Im Übrigen werden die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.

(2f) Unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) steht der Nachweis einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.

(2g) Finden Angebote nach Absatz 2 während der Schulferien statt, können die Tests einschließlich der Ausstellung von Testnachweisen auch als von den verantwortlichen Betreuungskräften beaufsichtige Selbsttests gemäß § 7 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung erfolgen. Die für das Angebot verantwortlichen Personen informieren die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde unmittelbar über positive Testergebnisse.

(3) Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske gilt nicht

1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,

2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder

b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt,

3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes durch eine Person sowie

4. für Kinder unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW.

Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehr- oder Betreuungskraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere bei Prüfungen oder während des Schulschwimmens in Hallenbädern sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten. In diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.

(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.

(6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Zeugnisübergaben, Einschulungsfeiern, Feiern zur Verabschiedung aus der Schule, Tage der offenen Tür, Schulfeste und so weiter) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen erlässt. Einschulungsfeiern und Feiern zur Verabschiedung aus der Schule sind nach den Maßgaben für Kulturveranstaltungen in § 13 der Coronaschutzverordnung zulässig, wobei die Höchstteilnehmerzahl im Bedarfsfall so erhöht werden darf, dass neben den Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen der Abschlussjahrgänge auch jeweils bis zu zwei erwachsene Begleitpersonen teilnehmen können. Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen, dürfen zusätzlich teilnehmen. Die Einnahme von Speisen und Getränken bei diesen Feiern ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 19 der Coronaschutzverordnung zulässig.

(7) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen, den Sportanlagen und so weiter sowie in den Außenbereichen des Schulgrundstücks richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere Nutzungsregelungen vorgeben.

(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Für Personen, die zur Reinigung und Unterhaltung der Schulgebäude eingesetzt werden, gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen der Coronaschutzverordnung und des Arbeitsschutzrechts. Unbeschadet dieser Regelungen besteht für sie Maskenpflicht nach Absatz 3, solange sie sich in Räumen gemeinsam mit Schülerinnen, Schülern oder Beschäftigten der Schule aufhalten.

(10) Zulässig sind pädagogische Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975). Diese sind bestimmt für die Schülerinnen und Schüler

1. der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,

2. aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,

3. aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können, sowie

4. aller Klassen und Jahrgangsstufen, bei denen die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung erforderlich ist wegen einer Kindeswohlgefährdung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 hat das Jugendamt vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die pädagogische Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der pädagogischen Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.

(11) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 10 Nummer 1 bis 3 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen für die Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 31. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 31. Mai 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 17. Juni 2021; Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Verordnung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758b), in Kraft getreten am 30. Juni 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert, Absatz 12 bis 14 aufgehoben und § 1a eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 31. Mai 2021; § 1 Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; § 1 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 1 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; § 1 Absatz 2g eingefügt sowie Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021.

Fn 3

§ 4b Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 31. Mai 2021; § 4b Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758b), in Kraft getreten am 30. Juni 2021.

Fn 4

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; § 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 4 Absatz 1 und 3 neu gefasst, bisheriger Absatz 4 aufgehoben, bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und neu gefasst durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758b), in Kraft getreten am 30. Juni 2021.

Fn 5

§ 5: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 17. Juni 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 6

§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; § 2 zuletzt neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.

Fn 7

§ 3 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021; § 3 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021.