Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Grundsätze

(1) Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume sind vom Verfügungsberechtigten so zu erhalten und zu pflegen, daß den Anforderungen dieses Gesetzes entsprochen wird.

(2) Bei leerstehenden Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Leerstehen genehmigungspflichtig ist.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume, die der Verfügungsberechtigte selbst bewohnt oder die er Angehörigen überlassen hat. Angehörige sind Personen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Nebengebäude und Außenanlagen der Wohngebäude entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 681, geändert durch Artikel 25 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), Artikel 63 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 121 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 238.

Fn 3

§ 15 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 29. November 1984.

Fn 5

§§ 2 und 9 geändert durch Art. 25 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 3 aufgehoben durch Art. 25 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 7

§ 13 Abs. 2 geändert durch Artikel 63 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8

§ 16 Satz 2 angefügt durch Artikel 121 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 9

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.