Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7

Die Übertragung der Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. In den Fällen des § 6 Satz 1 Nummer 2 gilt die Übertragung zudem nicht, wenn die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch den Vergleich entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen den Betrag von 10 000 000 Euro überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 717).