Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4 (Fn 5)
Mindestabstand, Kontaktbeschränkung

(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist. Bei einem nach dieser Verordnung zulässigen Spielen von Blasinstrumenten ist ein erweiterter Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einzuhalten.

(2) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig für Personen, die nach den nachfolgenden Regelungen den Mindestabstand untereinander unterschreiten dürfen, oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zulässig:

1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

2. beim Zusammentreffen von Personen aus zwei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem zusätzlich immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,

3. bei einem Zusammentreffen ausschließlich immunisierter Personen ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände,

4. wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten,

5. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,

6. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung sowie im Rahmen der schulnahen Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen,

7. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien sowie durch Kinder bis zum Schuleintritt bei der Nutzung von Indoor-Spielplätzen,

8. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren,

9. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,

10. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,

11. bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung und Jungwildrettung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der teilnehmenden Personen, wobei immunisierte Personen zusätzlich den Gruppen angehören dürfen,

12. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung,

13. soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung von nach dieser Verordnung zugelassenen Einrichtungen und Angeboten erforderlich ist und zur vollständigen Verhinderung von Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder mindestens die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 5 besteht,

14. bei Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe Dienstleistungen) und grundsätzlich mindestens die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 5 besteht,

15.  bei privat durchgeführten Umzügen mit bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen,

16. in den weiteren in dieser Verordnung zur Nutzung bestimmter Angebote gesondert geregelten Fällen.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

1. beim Zusammentreffen von Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,

2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen und Kinder bis zum Schuleintritt von dem Testerfordernis ausgenommen sind.

(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

1. beim Zusammentreffen von Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,

2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu 100 Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen; wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen und Kinder bis zum Schuleintritt von dem Testerfordernis ausgenommen sind.

(6) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen nach Absatz 1 lediglich empfohlen wird und eine Kontaktbeschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfällt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.