Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8 (Fn 5)
Rückverfolgbarkeit

(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden, das Angebot oder die Einrichtung nutzenden oder an den Zusammenkünften teilnehmenden Personen mit deren Wissen mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Anwesende Personen, die nicht über die erforderliche technische Ausrüstung für eine angebotene digitale Datenerfassung verfügen, sind von der verantwortlichen Person kostenfrei unter Zurverfügungstellung eigener technischer Ausrüstung oder papiergebunden zu erfassen. Widerspricht eine anwesende Person der Erfassung ihrer Daten, so unterbleibt die Datenerfassung; die widersprechende Person ist von der Nutzung des Angebots, der Einrichtung oder Dienstleistung durch die hierfür verantwortliche Person auszuschließen, wenn die Rückverfolgbarkeit gemäß dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften sicherzustellen ist. Die Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können. Bei ticketgebundenen Veranstaltungen kann die einfache Rückverfolgbarkeit auch mittels personalisierter Tickets sichergestellt werden.

(2) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 einen Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.

(3) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist vorbehaltlich abweichender Regelungen in dieser Verordnung sicherzustellen

1. bei der Nutzung von Sitz- oder Stehplätzen in zulässigen gastronomischen Einrichtungen,

2. bei körpernahen Dienstleistungen und körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 3 Nummer 14 und des § 17 Absatz 1 Nummer 2,

3. bei der nach dieser Verordnung zulässigen Nutzung von Angeboten eines Beherbergungsbetriebs,

4. für Kurse, Klassengemeinschaften und weitere Angebote in Schulungs- und Bildungsangeboten nach § 11, bei denen der Mindestabstand auch am Sitzplatz eingehalten wird,

5. in Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, und Archiven,

6. beim praktischen Fahr- und Flugunterricht,

7. bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer von Sportveranstaltungen nach Maßgabe von § 14,

8. beim Betrieb von zoologischen Gärten und Tierparks sowie nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,

9. bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie bei zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung und Jungwildrettung,

10. beim Unterschreiten des Mindestabstands für nahe Angehörige bei Beerdigungen, standesamtlichen Trauungen und Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung und

11. beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen.

Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für die verantwortliche Person bereits verfügbar sind, wie beispielsweise bei Beschäftigten, die eine Betriebskantine oder eine vergleichbare Einrichtung nutzen.

(4) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen für Kurse und Klassengemeinschaften in Schul- und Bildungsangeboten nach § 11 sowie für alle teilnehmenden Personen bei Kulturveranstaltungen nach § 13 und bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 18, wenn die Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen nach diesen Vorschriften zulässigerweise nicht eingehalten werden.

(4a) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 10 sowie nach Absatz 4.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Erfolgt die Datenerfassung digital, sind dabei sämtliche Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere zur Fremdspeicherung von Daten, und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen vorgesehen ist, die ein Angebot in Anspruch nehmen beziehungsweise eine Einrichtung aufsuchen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.