Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13 (Fn 5)
Kultur

(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen (Kultureinrichtungen) sowie die Zulässigkeit von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen (Kulturveranstaltungen) und von nicht berufsmäßigen musisch-kulturellen Angeboten richten sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. der Betrieb von Kultureinrichtungen mit vorheriger Terminbuchung, sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und Beachtung der sonstigen Regelungen der §§ 3 bis 6 und 8, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf und in Bibliotheken und Archiven keine Terminbuchung erforderlich ist,

2. Kulturveranstaltungen im Freien für bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen (Schachbrettmuster) und in Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Fahrzeugen ausreicht,

3. Kulturveranstaltungen in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten viruzid wirkenden Luftfilteranlage für bis zu 250 Zuschauer­innen und Zuschauer mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,

4. der berufsmäßige Probenbetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio oder Internet unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben,

5. der nicht berufsmäßige Probenbetrieb im Freien mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

6. der nicht berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ohne Gesang und Blasinstrumente.

Stehplätze an Stehtischen dürfen im Rahmen von Kulturveranstaltungen genutzt werden, wenn an ihnen nur Personen unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 4 Absatz 2 und 3 stehen. Für die Zulässigkeit gastronomischer Angebote im Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen oder in Kultureinrichtungen gelten zusätzlich die Regelungen des § 19.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. der Betrieb von Kultureinrichtungen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 1 auch ohne Terminbuchung,

2. Führungen in Kultureinrichtungen mit Gruppen von bis zu zehn Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit,

3. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 3 auch für bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer,

4. der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 6 auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. der Betrieb von Kultureinrichtungen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 1 auch ohne Terminbuchung, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche erreichen darf und, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, die Personenbegrenzung völlig entfällt,

2. Führungen in Kultureinrichtungen mit Gruppen von bis zu 20 Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit,

3. Kulturveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 2

a)  auch ohne Negativtestnachweis, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen, oder

b)  auch mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern,

c) mit mehr als 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept,

4. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauer,

5. der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb im Freien auch ohne Negativtestnachweis sowie in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 6

a) auch mit bis zu 50 Personen oder

b) auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen und bei besonders großen Räumen, wie zum Beispiel Kirchen und Konzertsälen, ebenfalls mit bis zu 50 Personen,

6. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1oder niedriger gilt, Kulturveranstaltungen unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 4 Nummer 3 beziehungsweise Nummer 4

a) auch mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise oder

b) auch mit mehr als 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis, wenn die Vorschriften zum Mindestabstand eingehalten werden, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,

7. ab dem 27. August 2021 Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept.

(5) Für Theater- und Tanzdarstellungen, bei denen die Darstellenden Mindestabstand und Maskenpflicht nicht einhalten können, sind unabhängig von der Inzidenzstufe besondere Hygienekonzepte zu erarbeiten und umzusetzen. Diese müssen neben dem Erfordernis eines Negativtestnachweises an jedem Aufführungstag vor allem die besondere Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen und die größtmögliche Umsetzung der Mindestabstände enthalten und sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass entweder auf die für die Inzidenzstufe 1 noch geltenden Masken- und Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen vollständig verzichtet werden kann oder auf das für die Inzidenzstufe 1 noch geltende Erfordernis eines Negativtestnachweises. Soweit mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter Personen) an einer Veranstaltung teilnehmen, gilt dies nur, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt. Bei mehr als 5 000 teilnehmenden Personen (einschließlich immunisierter Personen) ist ein Konzept erforderlich, das das Erfordernis eines Negativtestnachweises vorsehen muss.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.