Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15 (Fn 3)
Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von

1. Schwimm- und Spaßbädern,

2. Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,

3. Zoologischen Gärten und Tierparks, Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,

4. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten,

5. Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen für Ausflugsfahrten,

6. Wettannahmestellen, Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,

7. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,

8. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie die Zulässigkeit der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen

richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern für die Durchführung der Anfängerschwimmausbildung und von Kleinkinderschwimmkursen sowie für die nach § 14 zulässige Sportausübung für Personen mit Negativtestnachweis, wobei die Nutzung von nicht sportbezogener Infrastruktur, wie zum Beispiel von Liegewiesen und Wellnesseinrichtungen, unzulässig ist und die Anzahl der Gäste so zu begrenzen ist, dass die Mindestabstände gesichert eingehalten werden,

2. der Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,

3. der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf,

4. der Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen im Freien für Besucherinnen und Besucher mit Negativtestnachweis unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand auch während der konkreten Nutzung,

5. die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter in Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter, wobei die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten darf und ein über die Spielschein- oder Wettabgabe hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen, zum Beispiel zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, unzulässig ist,

6. das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit Negativtestnachweis, wobei für gastronomische Angebote die Regelungen des § 19 entsprechend gelten.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen einschließlich der nicht sportbezogenen Infrastruktur mit Negativtestnachweis ohne Begrenzung auf die Sportausübung, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Gäste eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf,

2. der Betrieb von Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen mit Negativtestnachweis, wobei die Zahl gleichzeitig anwesender Gäste jeweils eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf und durch entsprechende Hygienekonzepte sichergestellt sein muss, dass die Vorschriften zum Mindestabstand während der gesamten Nutzung eingehalten werden,

3. der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken, wobei die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht überschreiten darf,

4. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 2 oder niedriger gilt, der Betrieb von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher mit Negativtestnachweis unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumlichkeiten eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf unter Ausnahme von solchen geschlossenen Räumlichkeiten, die ausschließlich als Anstellbereiche genutzt werden, wenn bei guter Durchlüftung oder bei einer der Raumgröße angepassten viruzid wirkenden Luftfilteranlage in den Warteschlangen ein Abstand von drei Metern zwischen den Personen sichergestellt ist,

5. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 2 oder niedriger gilt, das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen auch einschließlich geschlossener Räumlichkeiten mit Negativtestnachweis, wobei für gastronomische Angebote die Regelungen des § 19 entsprechend gelten.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. der Betrieb von reinen Freibädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 sowie der Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 4 ausschließlich im Freien ohne Negativtestnachweis,

1a. der Betrieb von Hallenschwimmbädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 während Zeiten, in denen die Einrichtung ausschließlich für den Vereinssportbetrieb oder für Angebote der Schwimmausbildung genutzt wird, auch ohne Negativtestnachweis,

2. der Betrieb der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Einrichtungen und die Erbringung und Inanspruchnahme der dort genannten Dienstleistungen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

3. der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7

a) im Freien für bis zu 250 Personen mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

b) ab dem 27. August 2021, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, auch in geschlossenen Räumlichkeiten und auch mit mehr als 250 Personen mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorhanden sein muss, in dem insbesondere Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen und der Umfang von im Rahmen des Konzepts zulässigen Einschränkungen bei der Einhaltung von Mindestabständen und Maskenpflicht geregelt sein müssen,

4.  wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, der Betrieb aller Bereiche von Spielbanken für Besucherinnen und Besucher unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand ohne Negativtestnachweis,

5.  wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 3 auch ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit,

6. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen auch ohne Negativtestnachweis, wenn zwischen allen Personen, die nicht nach § 4 Absatz 3 bis 5 untereinander den Mindestabstand unterschreiten dürfen, der Mindestabstand umfassend eingehalten wird,

7. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, der Betrieb von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen auch unter Zulassung von gegenüber Absatz 3 Nummer 4 höheren Personenzahlen in geschlossenen Räumlichkeiten durch die zuständige Behörde auf Basis eines Hygienekonzeptes und unter Berücksichtigung der steigenden Anzahl immunisierter Personen, wobei die Personenzahl eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche geschlossener Räumlichkeiten nicht übersteigen darf.

(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme der Regelungen für Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7, soweit nicht mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter Personen) an einer Veranstaltung teilnehmen oder mehr als 2 000 Personen (einschließlich immunisierter Personen) täglich eine Einrichtung besuchen. Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfallen die Beschränkungen auch in diesen Fällen und der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 ist unter den sonstigen Maßgaben des Absatzes 4 Nummer 3 Buchstabe b auch schon vor dem 27. August 2021 zulässig, wobei im Rahmen des genehmigten Hygienekonzeptes auch mehr als 250 Personen zugelassen werden können. Für Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist abweichend von Satz 1 nicht auf die Inzidenzstufe des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, sondern auf die Inzidenzstufe des Landes abzustellen, wenn die Angebote Kreis- oder Stadtgrenzen überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.