Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16 (Fn 5)
Handel, Messen und Märkte

(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von

1. Einzelhandelsgeschäften für Lebensmittel einschließlich Getränken, Kiosken, Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Drogerien, Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten, Zeitungsverkaufsstellen sowie Einzelhandelsgeschäften für den Verkauf von Schnittblumen, Pflanzen und Saatgut nebst erforderlichem Zubehör,

2. Banken und Sparkassen sowie Poststellen und Tankstellen,

3. allen übrigen Einzelhandelsgeschäften und Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen,

4. Einrichtungen des Großhandels,

5. Wochenmärkten,

6. Jahrmärkten im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung, zum Beispiel Trödelmärkten, Spezialmärkten im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnlichen Veranstaltungen

7. Messen und Ausstellungen nach den §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung und vergleichbaren Veranstaltungen sowie

8. Einrichtungen zur Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen, zum Beispiel der sogenannten Tafeln,

richtet sich nach den folgenden Vorschriften. Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment aus Waren, die dem regelmäßigen Sortiment sowohl von in Satz 1 Nummer 1 als auch von in Satz 1 Nummer 3 genannten Einzelhandelsgeschäften entsprechen, gilt: bilden die Waren nach Satz 1 Nummer 1 den Schwerpunkt des üblichen Sortiments der Verkaufsstelle, gilt die Verkaufsstelle insgesamt als Einzelhandelsgeschäft nach Satz 1 Nummer 1, anderenfalls ist entweder der Verkauf auf diese Waren zu beschränken oder die Verkaufsstelle gilt insgesamt als Einzelhandelsgeschäft nach Satz 1 Nummer 3.

(1a) Die Zulässigkeit des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken in nach den folgenden Regelungen zulässigen Einrichtungen richtet sich nach § 19.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Banken, Sparkassen, Poststellen und Tankstellen, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden auf jeweils eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter der ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW zuzüglich jeweils einer Person pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche begrenzt werden muss,

2. der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Person pro angefangene 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen darf,

3. der Betrieb von Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden,

4. Wochenmärkte, wobei der Zugang entsprechend der Besucherzahl so zu begrenzen ist, dass Mindestabstände sicher eingehalten werden,

5. Messen und Ausstellungen, wobei ausschließlich auf die Inzidenzstufe des Landes abzustellen ist. Die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschreiten, und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist zudem für teilnehmende Personen ein Negativtestnachweis erforderlich. Außerdem ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich, das Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands, zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten und zu Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten enthalten muss; das Konzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung oder der Durchführung vorzulegen und bedarf bei Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 500 Teilnehmern (einschließlich immunisierter Personen) der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.

In Einzelhandelsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf das Angebot solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Innerhalb von Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist für jede räumlich abgetrennte Verkaufsstelle die entsprechende Höchstkundenzahl gemäß Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblich. Zudem muss die für die Gesamtanlage verantwortliche Person sicherstellen, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden Zutritt zur Gesamtanlage erhalten als in Summe für die Verkaufsgeschäfte nach den jeweils zulässigen Personenzahlen zuzüglich einer Person pro angefangene 20 Quadratmeter bezogen auf die Allgemeinfläche des Einkaufscenters zulässig sind. Befinden sich in einer Verkaufsstelle ein oder mehrere weitere Geschäfte ohne räumliche Abtrennung (zum Beispiel eine Bäckerei im räumlich nicht abgetrennten Eingangsbereich eines Lebensmittelgeschäftes), so ist die für die Gesamtfläche zulässige Kundenzahl nach den für die Hauptverkaufsstelle maßgeblichen Vorschriften zu berechnen.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. der Betrieb sämtlicher Einzelhandelsgeschäfte sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen unter den Bedingungen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

2. der Betrieb von Jahrmärkten und Spezialmärkten, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumlichkeiten eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschreiten darf und, wenn der Markt auch für ein Volksfest nach § 60b der Gewerbeordnung typische Einrichtungen zur Freizeitgestaltung umfasst, insbesondere Karussells, Schießbuden oder ähnliches, der Zutritt insgesamt nur mit einem Negativtestnachweis zulässig ist.

 (4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. beim Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auch für Flächen oberhalb von 800 Quadratmetern lediglich eine Begrenzung auf eine Person je zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche,

2. ab dem 27. August 2021 bei Jahrmärkten und Spezialmärkten der generelle Verzicht auf das Erfordernis von Negativtestnachweisen.

(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 vollständig, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.