Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19 (Fn 5)
Gastronomie

(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. Angebote der Außengastronomie für Personen mit Negativtestnachweis, wobei den Gästen ein Sitzplatz und an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden und die einfache Rückverfolgbarkeit unter Erfassung des genutzten Tisches sichergestellt sein muss sowie zwischen allen Personen, die nicht nach § 4 Absatz 2 untereinander den Mindestabstand unterschreiten dürfen, der Mindestabstand sowohl zwischen Sitzplätzen am selben oder an unterschiedlichen Tischen als auch zwischen Stehplätzen gewahrt werden muss, sofern nicht eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert,

2. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen einschließlich ihrer Innenbereiche zur Versorgung der Beschäftigten beziehungsweise der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen, wenn sonst die Arbeitsabläufe oder nach dieser Verordnung zulässige Bildungsangebote nicht aufrechterhalten werden könnten, mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

3. die Belieferung mit Speisen und Getränken, der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Einsatz von und Zugang zu Lebensmittelautomaten, wobei in Innenräumen gleichzeitig maximal eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter der Geschäftsfläche anwesend sein dürfen,

4. die Bereitstellung von Räumen einschließlich der erforderlichen Verpflegung für die nach dieser Verordnung ausdrücklich zulässigen Veranstaltungen.

Für Konzerte, Theateraufführungen und ähnliche Veranstaltungen in gastronomischen Einrichtungen gelten ergänzend die Regelungen des § 13, wobei für die Besetzung von Tischen und Theken die vorstehenden Regelungen maßgeblich sind.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. Angebote der Außengastronomie unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 1 auch ohne Negativtestnachweis,

2. der Betrieb gastronomischer Einrichtungen auch im Innenbereich für Personen mit Negativtestnachweis, wobei den Gästen ein Sitzplatz und an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden und die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss sowie zwischen allen Personen, die nicht nach § 4 Absatz 2 untereinander den Mindestabstand unterschreiten dürfen, der Mindestabstand sowohl zwischen Sitzplätzen am selben oder an unterschiedlichen Tischen als auch zwischen Stehplätzen gewahrt werden muss, sofern nicht in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten Luftfilteranlage eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert,

3. die Nutzung von Kantinen und Mensen mit sichergestellter Rückverfolgbarkeit und Negativtestnachweis, für die Angehörigen des Betriebs oder der Einrichtung auch ohne Negativtestnachweis.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist zusätzlich zulässig:

wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, die Nutzung der Innengastronomie unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 2 auch ohne Negativtestnachweis.

(5) Das Personal, das in Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommt, muss vorbehaltlich weitergehender arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben unabhängig von der Inzidenzstufe mindestens eine medizinische Maske tragen und mindestens zweimal in der Woche an einem bestätigten Selbst- oder Schnelltest unter Aufsicht teilnehmen oder einen Negativtestnachweis vorlegen.

(6) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme eines Mindestabstandes von 1,5 Metern oder einer entsprechenden baulichen Abtrennung zwischen den Tischen vollständig, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt. Absatz 5 gilt in der Inzidenzstufe 0 mit der Maßgabe, dass auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann, wenn das Personal über einen Negativtestnachweis verfügt oder einen dokumentierten Selbsttest nach § 7 Absatz 4 durchgeführt hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.