Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 20 (Fn 5)
Beherbergung, Tourismus

(1) Die Zulässigkeit von Übernachtungsangeboten in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Zulässigkeit der Nutzung von Campingplätzen, von touristischen Busreisen und sonstigen touristischen Angeboten (Stadtführungen und ähnliches) richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im eigenen Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten,

2. Angebote für Übernachtungen aus geschäftlichen oder dienstlichen Gründen einschließlich der vollständigen gastronomischen Versorgung dieser Gäste unter Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit,

3. Angebote für Übernachtungen aus privaten Gründen in Ferienwohnungen, in Wohnwagen und Wohnmobilen auf Campingplätzen sowie in sonstiger, eine Selbstversorgung ermöglichender Weise für Gäste mit Negativtestnachweis bei Anreise und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit auch im Hinblick auf die genutzten Zimmer oder Stellplätze, wobei im Fall gemeinsamer Nutzung einer Unterkunft durch Personen oder Gruppen, die nicht nach § 4 Absatz 2 untereinander den Mindestabstand unterschreiten dürfen, bei mehrtägigen Aufenthalten alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt werden muss,

4. Angebote für Übernachtungen aus privaten Gründen in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben für Gäste mit Negativtestnachweis, wobei eine gastronomische Versorgung außerhalb der Unterkunft über das Frühstück hinaus nur nach Maßgabe von § 19 und die Nutzung von Schwimmbädern, Saunen und so weiter nur nach Maßgabe von § 15 zulässig ist sowie bei gemeinsamer Nutzung einer Unterkunft durch Personen oder Gruppen, die nicht nach § 4 Absatz 2 untereinander den Mindestabstand unterschreiten dürfen, bei mehrtägigen Aufenthalten alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt werden muss; für die Versorgung mit Frühstück gilt bei gemeinsam genutzten Außenflächen § 19 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend und bei gemeinsam genutzten Innenräumen § 19 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend,

5. touristische Busreisen für Personen mit Negativtestnachweis, wobei noch nicht immunisierte Personen von anderen, nicht zu ihrem Hausstand gehörenden Personen mindestens durch einen freien Sitzplatz und eine freie Sitzreihe getrennt sein müssen sowie die Gesamtbelegung auf 60 Prozent der regulären Kapazität des Busses zu begrenzen ist, soweit nicht ausschließlich immunisierte Personen an der Fahrt teilnehmen oder während der Fahrt alle Insassen eine Atemschutzmaske tragen,

6. andere touristische Angebote wie Stadtführungen im Freien für maximal zehn Personen mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und, wenn die dauerhafte Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand nicht gewährleistet ist, Negativtestnachweis; Angebote in geschlossenen Räumen, zum Beispiel in Museen, sind nach Maßgabe der jeweils für die Räumlichkeiten geltenden besonderen Vorschriften zulässig.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. auf Campingplätzen auch Übernachtungsangebote in Zelten,

2. in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben auch bei privaten Übernachtungsangeboten die volle gastronomische Versorgung unter entsprechender Beachtung der Maßgaben des § 19,

3. andere touristische Angebote nach Absatz 2 Nummer 6 im Freien für bis zu 20 Personen.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. auch bei gemeinsamer Nutzung von Unterkünften und bei mehrtägigen Aufenthalten der Verzicht auf die Pflicht zur erneuten Vorlage eines Negativtestnachweises,

2. touristische Busreisen mit Negativtestnachweis und unter Beachtung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 auch ohne Kapazitätsbegrenzung und Mindestabstand zwischen den Fahrgästen, wenn alle Gäste aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzstufe 1 kommen,

3. andere touristische Angebote nach Absatz 2 Nummer 6 im Freien ohne das Erfordernis eines Negativtestnachweises, aber mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.

(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 vollständig, wobei die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kreis beziehungsweise einer anderen kreisfreien Stadt nur dann entfällt, wenn dort bei Reiseantritt die 7-Tage-Inzidenz nachweislich bei höchstens 10 lag. Für touristische Busreisen ist abweichend von Satz 1 nicht auf die Inzidenzstufe des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, sondern auf die Inzidenzstufe des Landes abzustellen, wenn die Angebote Kreis- oder Stadtgrenzen überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.