Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Räumliche Unterbringung der Erhebungsstelle

(1) Die Räume der Erhebungsstelle, in denen Unterlagen für die Durchführung der Volkszählung 1987 bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Zutritt haben nur die durch Dienstanweisung bestimmten Personen und besonders ermächtigte Angehörige des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik; die Dienstanweisung hat eine Zutrittskontrolle vorzusehen. Die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse nach § 2 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Die Trennung der Erhebungsstelle von anderen Verwaltungsstellen ist vom Beginn der Bearbeitung und Aufbewahrung von Erhebungsvordrucken mit Einzelangaben bis zu deren Ablieferung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik durchzuführen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 1986 S. 536, geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW. S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 13. März 1987.

Fn4

§ 9 neugefaßt durch VO v. 17. 2. 1987 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 13. März 1987.

Fn5

GV. NRW. ausgegeben am 30. Juli 1986.