Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 6.11.2006 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

 

§ 8 (Fn 3)
Erster Ausbildungsabschnitt

(1) Der erste Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung des Beamten in die Geschäfte eines Amtsanwalts gewidmet. Der Beamte soll in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei ist er zunächst nur in den wichtigsten Geschäften eines Amtsanwalts anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der dem Beamten zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeiten zu können.

Der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im einzelnen weitere Weisungen geben.

(2) Neben der praktischen Ausbildung hat der Beamte an einem Begleitunterricht teilzunehmen. Der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften (Generalstaatsanwaltschaft), überträgt die Leitung des Begleitunterrichts einem hierfür geeigneten Staatsanwalt oder Amtsanwalt und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamten gering, können die Generalstaatsanwälte einvernehmlich anordnen, daß der Begleitunterricht bei einer für alle Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft) durchgeführt wird.

(3) Der Lernstoff des Begleitunterrichts ist auszurichten auf die Vermittlung der für das Amt des Amtsanwalts erforderlichen fachtheoretischen Grundkenntnisse. Der Beamte soll dabei anhand eines Stoffplanes in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Amtsanwalt besonders in Betracht kommen. Zugleich soll der Unterricht das bisherige Wissen aktualisieren und auf den zweiten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang) vorbereiten. Der Begleitunterricht umfaßt mindestens 130 Stunden. Zu Beginn des Begleitunterrichts sind in insgesamt 40 Stunden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine sachgerechte Wahrnehmung des Sitzungsdienstes sowie die Grundlagen der Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik zu vermitteln. Anschließend sind insgesamt 60 Stunden für materielles Strafrecht (unter Einbeziehung des Straßenverkehrsrechts) und 20 Stunden für Strafverfahrensrecht vorzusehen. Außerdem müssen insgesamt 10 Stunden auf die Darstellung und Einübung von Sachvorträgen entfallen. Daneben sind im Verlaufe dieses Ausbildungsabschnitts mindestens vier Aufsichtsarbeiten zu fertigen, für die jeweils fünf Zeitstunden anzusetzen sind. Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 11 Abs. 3 zu bewerten und nach Ende des ersten Ausbildungsabschnitts von dessen Leiter dem Generalstaatsanwalt vorzulegen. Die Arbeiten sind zu einer entsprechenden Teilakte zu den Personalakten zu nehmen.

Die Haupturlaubszeit bleibt unterrichtsfrei.

(4) Zwei Wochen vor Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts berichtet der Ausbildungsleiter an den Generalstaatsanwalt, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Bejahendenfalls ordnet der Generalstaatsanwalt den Beamten zur Teilnahme an dem Lehrgang - zweiter Ausbildungsabschnitt - ab; anderenfalls verlängert er den Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Umfang; § 12 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 555, geändert durch VO v. 28.1.1986 (GV. NW. S. 94), 20.11.1987 (GV. NW. S. 416), 21.9.1995 (GV. NW. S. 983), 18.4.1997 (GV. NRW. S. 204); Art. 1 d. VO v. 12.9.2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 6.11.2006 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 8 Abs. 3 geändert durch VO v. 21. 9. 1995 (GV. NW. S. 983); in Kraft getreten am 13. Oktober 1995.

Fn 4

§ 17 zuletzt geändert durch VO v. 18.4.1998 (GV. NW. S. 204); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 5

§ 18 Abs. 1 geändert durch VO v. 21. 9. 1995 (GV. NW. S. 983); in Kraft getreten am 13. Oktober 1995.

Fn 6

§ 20 neugefaßt durch VO v. 20. 11. 1987 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten am 1. Januar 1988.

Fn 7

§ 21 Abs. 4 geändert durch VO v. 21. 9. 1995 (GV. NW. S. 983); in Kraft getreten am 13. Oktober 1995.

Fn 8

§ 24 Abs. 4 und § 28 Abs. 2 geändert durch VO v. 20. 11. 1987 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten am 1. Januar 1988.

Fn 9

§ 31 neu gefasst durch Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1985.

Fn 11

§ 19 Abs. 3 neu eingefügt durch VO v. 18.4.1997 (GV. NRW. S. 204); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 12

§ 9 u. § 11 Abs. 2 geändert durch Art. 1 d. VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.