Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

2 / 31

§ 2
Bestellung des Wahlausschusses und der Wahlhelfenden

(1) Der Vorstand des Errichtungsausschusses bestellt einen Wahlausschuss. Ein Mitglied des Wahlausschusses wird zur Wahlleitung sowie ein weiteres Mitglied zu deren ständiger Vertretung bestellt. Die Wahlleitung führt den Vorsitz im Wahlausschuss und muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Wahlleitung und deren ständige Vertretung müssen nicht Pflichtmitglieder der Pflegekammer sein. Zusätzlich werden fünf weitere Mitglieder und deren Ersatzmitglieder in den Wahlausschuss bestellt, die Pflichtmitglieder der Pflegekammer sind. Die in § 6 Absatz 5 Satz 2 aufgeführten Tätigkeitsfelder müssen im Wahlausschuss vertreten sein.

(2) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Anschrift der Wahlleitung und deren ständiger Vertretung sowie ihre Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Tätigkeitsfeld sind vom Vorstand des Errichtungsausschusses bekannt zu machen.

(3) Der Wahlausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfende und externe Sachverständige hinzuziehen. Wahlhelfende müssen nicht Pflichtmitglieder der Pflegekammer sein.

(4) Sitz des Wahlausschusses ist die Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses, im Folgenden Geschäftsstelle genannt. Der Wahlausschuss wird durch geeignetes Personal der Geschäftsstelle auf dessen Anforderung, unterstützt.

(5) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sowie andere Mitglieder der Pflegekammer, die mit ihrem Einverständnis als Wahlhelfende zur Unterstützung herangezogen werden, sind nicht wählbar.

(6) Der Vorstand des Errichtungsausschusses kann mit der Wahlleitung eine Honorarvereinbarung abschließen. Die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Entschädigung gemäß der Entschädigungsordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer vom 28.01.2021 (https://www.mags.nrw/pflegekammer).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.