Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb der jeweiligen Wahlgruppen. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme. Sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.

(4) In einer Wahlgruppe, für die nur ein gültiger Wahlvorschlag in Form eines Listenwahlvorschlages eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerbenden dieses Listenwahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in dieser Wahlgruppe Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.