Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10 (Fn 5)
Form der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe der Mitgliedsnummer, ihres Familiennamens, Vornamens, Dienstortes oder ihrer privaten Anschrift sowie der Angabe, ob es sich um eine weibliche, männliche oder diverse Person handelt, der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Absatz 1 der Meldeordnung und des Tätigkeitsbereiches gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt sein müssen. Die berufliche Anschrift ist durch die private Anschrift zu ersetzen, sofern kein Dienstort im Meldebogen angegeben ist. Wahlberechtigte Personen müssen ihre Einwilligung in die Eintragung in einer Wahlvorschlagsliste und der Veröffentlichung ihrer oben genannten Daten gegenüber der Wahlleitung schriftlich oder elektronisch erklären.

(2) Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung enthalten, die bis zu fünf Wörter mit einer Länge bis zu 50 Zeichen umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes, deren Kurzbezeichnung, ausschließlich eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten.

(3) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in der Wahlgruppe, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, bis zur Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 1 wählbar ist und schriftlich seine Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 erteilt hat. Die Einwilligung ist unwiderruflich und ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Die Aufnahme in einen Wahlvorschlag kann vorbehaltlich der Aufnahme in das Gesamtwählerverzeichnis erfolgen. Die Prüfung der Wählbarkeit obliegt dem Wahlausschuss.

(4) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützerlisten sind ausschließlich die vom Wahlausschuss bekannt gemachten Formblätter statthaft. Die Einreichung von Wahlvorschlägen kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern dazu ein Verfahren vorliegt.

(5) Jeder Wahlvorschlag soll das Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kammerangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Grundlage der Berechnung und Zuordnung der Geschlechterverteilung bildet das Gesamtwählerverzeichnis am Tag der Schließung gemäß § 6 Absatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten für diverse Personen entsprechend. 

(6) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 in dem Wahlkreis Wahlberechtigten unterschrieben sein, die sich bis zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Pflegekammer registriert haben oder durch den Wahlausschuss nach der Einspruchsfrist noch in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden. Wahlberechtigte Personen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge, so sind die Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern dazu ein Verfahren vorliegt.

(7) Die Einreichung des Wahlvorschlages muss drei Wochen nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 9 Satz 1 erfolgen. Sofern der Errichtungsausschuss ein digitales beziehungsweise webbasiertes System zur Verwaltung der Wahlvorschläge zur Verfügung stellt, können diese webbasiert durch die Vertrauensperson oder durch eine von ihr bestimmte Person digital erfasst werden. Die einreichende Person erhält eine Fehlermeldung bei Mehrfachunterstützung.

(8) Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf gesonderten Beiblättern zu leisten. Sofern der Errichtungsausschuss ein digitales beziehungsweise webbasiertes System zur Verwaltung der Unterstützerlisten zur Verfügung stellt, können die Unterstützerlisten webbasiert durch die Vertrauensperson oder durch eine von ihr bestimmte Person eigentragen werden. Die einreichende Person erhält eine Fehlermeldung bei Mehrfachunterstützung.

(9) Sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt sind, gilt die erste sich bewerbende Person auf dem Wahlvorschlag als Vertrauensperson, die zweite als Stellvertretung. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleitung ermächtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.