Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis und kann sich dabei Wahlhelfenden bedienen. Pflichtmitglieder der Pflegekammer dürfen anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen.

(2) Die Sitzzuteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. Hierbei wird die Gesamtzahl aller zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, durch die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen geteilt. Infolge dieser Berechnung erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.

(4) Die auf einen Listenwahlvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerbenden des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt. Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(5) Bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl sind diejenigen Bewerbende gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(6) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und dokumentiert insbesondere jeweils für die Wahlgruppe

1. die Zahl der Wahlberechtigten, auch differenziert nach Geschlecht, diversen Personen und Wahlgruppe,

2. die Zahl der abgegebenen Stimmenzettel pro Wahlgruppe,

3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel pro Wahlgruppe,

4. die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt pro Wahlgruppe,

5. die Zahl der auf die jeweiligen Listenvorschläge und Einzelvorschläge abgegebenen Stimmen,

6. die Namen der gewählten Bewerbenden mit Anschrift und

7. die Namen und Reihenfolge der nächstfolgenden Bewerbenden desselben Wahlvorschlages (Nachrückende)

in einer Niederschrift, die von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Die Wahlleitung informiert sodann den Vorstand des Errichtungsausschusses, der an die vom Wahlausschuss getroffenen Entscheidungen gebunden ist, jedoch Rechenfehler berichtigen darf.

(7) Die Wahlleitung hat das vorläufige Wahlergebnis der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und unverzüglich bekanntzumachen.

(8) Nach Ablauf der Frist von § 23 Absatz 1 ist das amtliche Wahlergebnis bekanntzumachen.

Wenn ein Antrag auf Wahlprüfung gemäß § 26 Absatz 1 gestellt wird, ist erst nach Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung das amtliche Wahlergebnis festzustellen und bekanntzumachen.

(9) Die Ergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der Sitze, die nach Verfahren auf die Wahlvorschläge fallen, sind in der Niederschrift über die Auszählung aufzunehmen. In der Niederschrift sind ferner Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten festzuhalten. Die Wahlunterlagen erhält die Geschäftsführung des Errichtungsausschusses nach Abschluss der Wahlen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.