Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Liquiditätssicherung zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen

(1) Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2021, die ausschließlich die Anpassung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, welche zur Leistung von Auszahlungen zur Bewältigung des Hochwassers erforderlich sind, zum Gegenstand haben, können abweichend von § 80 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, im Wege einer Eil- oder Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen werden. Ein vorgeschaltetes Verfahren zur öffentlichen Bekanntgabe und zur Erhebung von Einwendungen sowie eine Beratung im für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ finden nicht statt.

(2) Die entsprechend beschlossene Nachtragssatzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Haushaltssatzung einem Genehmigungserfordernis unterlag.

(3) Die Nachtragssatzung darf unmittelbar nach Beschluss bekannt gemacht werden. Das Anzeigeverfahren bei der Aufsichtsbehörde bleibt im Übrigen unbeschadet, insbesondere kann die Aufsichtsbehörde erforderliche Vorgaben zum Umgang mit dem erhöht festgesetzten Höchstbetrag für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung treffen. Rechtsmittel gegen eine Vorgabe der Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978).

Obsolet.