Historische SGV. NRW.

3 / 4

Obsolet.

 

§ 3
Berichte

(1) Hat eine Gemeinde von den Regelungen dieser Verordnung Gebrauch gemacht, so berichtet sie monatlich der zuständigen Aufsichtsbehörde, erstmals zum Stichtag 30. September 2021. Diese, soweit es sich um eine untere Aufsichtsbehörde handelt, berichtet der örtlich zuständigen Bezirksregierung über die Höhe des festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, dessen aktuelle Inanspruchnahme und prognostiziert anhand geplanter Maßnahmen den weiteren Verlauf des erforderlich werdenden entsprechenden Höchstbetrages.

(2) Die Kämmerin oder der Kämmerer berichtet · dem für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ zum 30. September 2021 und zum 31. Dezember 2021 über die finanzielle Lage.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978).

Obsolet.