Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8 (Fn 4)
Abstimmungsverfahren

(1) Ist der Antrag nicht abgelehnt worden, so ist die Entscheidung in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(2) In der Bekanntmachung ist den Abstimmungsberechtigten mitzuteilen, daß sie über den Antrag abstimmen können. Bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sind die Abstimmungsberechtigten zugleich darauf hinzuweisen, daß sie über den Antrag nur abstimmen können, wenn sie in ein von der zuständigen Behörde aufzustellendes Abstimmungsverzeichnis von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen worden sind. Das Abstimmungsverzeichnis ist bis zum dritten Tag vor der Abstimmung an drei Tagen öffentlich auszulegen. Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung und in den Fällen des Satzes 2 auch für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind in der Bekanntmachung anzugeben. Das Abstimmungsverfahren ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der Bekanntmachung durchzuführen.

(3) Abstimmungsberechtigte sind die in § 5 genannten Antragsberechtigten. Bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 können nur die Antragsberechtigten abstimmen, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen worden sind.

(4) Vor der Abstimmung ist die Abstimmungsberechtigung zu prüfen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Sie erfolgt innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an drei Werktagen offenzuhalten ist. Für jedes Kind darf nur ein Stimmzettel nach Muster der Anlage abgegeben werden. Der Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben. Die zuständige Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, daß jeder Abstimmungsberechtigte den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Stimmzettel, die nicht in einem Umschlag abgegeben worden sind oder bei denen die Geheimhaltung nicht gewahrt ist oder aus denen sich der Wille der Abstimmungsberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.

(5) Bei einem Abstimmungsverfahren über die Umwandlung von Schulen kann der Schulträger alternativ zu dem in Absatz 4 geregelten Verfahren festlegen, dass Eltern ihre Stimme per Brief abgeben. Für dieses Verfahren gelten § 26 und § 27 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, entsprechend.

(6) Nach Abschluß der Abstimmung sind die Stimmzettel von mindestens zwei im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Personen gemeinsam auszuzählen. Das Ergebnis der Auszählung ist durch eine Entscheidung festzustellen. Die Entscheidung ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 44, geändert durch VO v. 2.3.1978 (GV. NW. S. 146), VO v. 7.5.1984 (GV. NW. S. 300); Artikel 266 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008; VO vom 13. November 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013; VO vom 9. November 2015 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 5 und § 9 zuletzt geändert durch VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 4

§§ 6, 7, 8, 10, 11 und 16 zuletzt geändert durch VO vom 9. November 2015 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 5

Inhaltsübersicht und Überschrift Teil 2 geändert durch VO vom 9. November 2015 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 6

§ 14 zuletzt geändert durch VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 7

§ 15 gestrichen mit Wirkung v. 9. Mai 1984 durch VO v.7.5.1984 (GV. NW. S. 300).

Fn 8

§ 17 Satz 2 angefügt durch Artikel 266 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; Fortgeltung dieser Befristung lt. § 131 Abs. 1 Schulgesetz v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278); Satz 2 aufgehoben durch VO vom 9. November 2015 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 9

Überschrift neu gefasst sowie Inhaltsverzeichnis eingefügt durch VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 10

§ 1 und § 2 geändert durch VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008.