Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 21
Gebiete mit unterschiedlicher Raumstruktur

(1) Nach der unterschiedlichen Art und Dichte der Besiedlung und den sich daraus ergebenden Planungsaufgaben ist das Landesgebiet in Verdichtungsgebiete (Ballungskerne, Ballungsrandzonen, Solitäre Verdichtungsgebiete) sowie in Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur einzuteilen.

(2) Bei der Abgrenzung dieser Gebiete sind folgende Merkmale zugrunde zu legen:

a) Ballungskerne sind Verdichtungsgebiete, deren durchschnittliche Bevölkerungsdichte 2000 Einwohner je km2 übersteigt oder in absehbarer Zeit übersteigen wird und deren Flächengröße mindestens 50 km2 beträgt.

Ballungsrandzonen sind an Ballungskerne angrenzende Verdichtungsgebiete, die eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 1000 bis 2000 Einwohner je km2 aufweisen oder in absehbarer Zeit aufweisen werden.

Solitäre Verdichtungsgebiete sind Städte, die außerhalb von Ballungskernen und Ballungsrandzonen liegen, aber Erscheinungsformen siedlungsmäßiger Verdichtung aufweisen, die denen der Ballungskerne und Ballungsrandzonen vergleichbar sind.

Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur sind Gebiete, die eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von weniger als 1000 Einwohner je km2 aufweisen und durch eine aufgelockerte Verteilung städtischer und dörflicher Siedlungen gekennzeichnet sind.

b) Als zusätzliches Merkmal zur Abgrenzung dieser Gebiete kann die Arbeitsplatzdichte (Beschäftigte in nicht landwirtschaftlichen Arbeitsstätten je km2) zugrunde gelegt werden.

(3) Zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung gemäß Abschnitt I sind in den Gebieten mit unterschiedlicher Raumstruktur insbesondere folgende Ziele anzustreben:

a) Ballungskerne

In den Ballungskernen sind vorrangig die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen, vor allem durch:

Verbesserung der Umweltbedingungen durch Beseitigung gegenseitiger Störungen von Industrie- und Wohnbebauung, städtebauliche Sanierung und Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,

Förderung der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere durch Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf Siedlungsschwerpunkte an Haltepunkten leistungsfähiger Linien des öffentlichen Personennahverkehrs,

Sicherung und Entwicklung des Freiraums unter besonderer Berücksichtigung der Erhaltung oder Schaffung eines angemessenen Freiflächenanteils,

bedarfs- und qualitätsorientiertes Flächenangebot für die Erweiterung, Umsiedlung und Ansiedlung standortgebundener oder strukturverbessernder Betriebe und Einrichtungen, insbesondere in Gebieten mit verbesserungsbedürftiger Wirtschaftsstruktur.

b) Ballungsrandzonen

In den Ballungsrandzonen sind vorrangig die Voraussetzungen für eine geordnete Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der Ergänzungsaufgaben gegenüber den jeweils angrenzenden Ballungskernen zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen, vor allem durch:

Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung auf Siedlungsschwerpunkte an Haltepunkten leistungsfähiger Linien des öffentlichen Personennahverkehrs,

bedarfs- und qualitätsorientiertes Flächenangebot für die Erweiterung und Ansiedlung strukturverbessernder gewerblicher Betriebe,

Sicherung und Entwicklung des Freiraums unter besonderer Berücksichtigung der Erhaltung oder Schaffung eines angemessenen Freiflächenanteils.

c) Solitäre Verdichtungsgebiete

In den Solitären Verdichtungsgebieten sind vorrangig den Ballungskernen und Ballungsrandzonen vergleichbare Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen, die ihrer Bedeutung als Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren entsprechen.

d) Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur

In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur, denen insgesamt für den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen des Landes besondere Bedeutung zukommt, sind die Voraussetzungen für eine funktions- und bedarfsgerechte Ausstattung der Gemeinden und für eine Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen, vor allem durch:

Ausrichtung der Siedlungsstruktur in den Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte (§ 24 Abs. 1),

aufgaben- und bedarfsgerechte Entwicklung der Gemeinden entsprechend der Tragfähigkeit ihrer zentralörtlichen Versorgungsbereiche unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsschwerpunkte,

Verbesserung der Verkehrserschließung und -bedienung in Ausrichtung auf die zentralörtliche Gliederung, Berücksichtigung des Flächenbedarfs als Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftskraft durch Erweiterung und Ansiedlung vor allem von strukturverbessernden gewerblichen Betrieben, insbesondere in Entwicklungsschwerpunkten,

Verbesserung der Produktions- und Betriebsstruktur der Landwirtschaft und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung ihrer Wohlfahrtswirkungen,

Entwicklung des Fremdenverkehrs vor allem in Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Erholung,

Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Boden-, Wasser-, Immissions-, Natur- und Freiraumschutzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 1974. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1989, Die von 1974 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 38 Satz 2 angefügt durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 38 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis ergänzt, § 24 Abs. 3 gestrichen (4-7 umbenannt) sowie § 24a neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 7

§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 8

§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.