Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 27
Landwirtschaft und Forstwirtschaft

(1) Landwirtschaft

a) Die Landwirtschaft ist ihrer wirtschaftlichen und landeskulturellen Aufgabenstellung entsprechend als leistungsfähiger bäuerlich strukturierter Wirtschaftszweig unter Wahrung der ökologischen Belange, insbesondere des Boden- und Gewässerschutzes, zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln.

b) Die ländliche Bodenordnung soll außer den agrar-, siedlungs- und infrastrukturellen Erfordernissen insbesondere den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Landschaftspflege sowie der angestrebten Landschaftsentwicklung Rechnung tragen.

(2) Forstwirtschaft

a) Der Wald ist insbesondere als Landschaftsbestandteil mit wichtigen ökologischen Funktionen, wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sowie als Erholungsraum zu erhalten, vor nachteiligen Einwirkungen zu bewahren und zu entwickeln. Durch nachhaltige Forstwirtschaft sind dementsprechend standortgerechte, ökologisch intakte, leistungsstarke Waldbestände zu schaffen und zu erhalten, die auch zukünftig den vielfältigen Ansprüchen gerecht werden können. Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand und in ihrer Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden.

b) Eingriffe in den Bestand an Waldflächen setzen voraus, daß der Bedarf begründet ist und nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Eingriffe sind auf das notwendige Maß zu beschränken und funktionsgerecht auszugleichen. Vor allem außerhalb waldreicher Gebiete ist unter Berücksichtigung der Landschaftsentwicklung eine Vermehrung des Waldanteils anzustreben. In waldreichen Gebieten soll vorrangig die Waldstruktur verbessert und entwickelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 1974. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1989, Die von 1974 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 38 Satz 2 angefügt durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 38 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis ergänzt, § 24 Abs. 3 gestrichen (4-7 umbenannt) sowie § 24a neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 7

§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 8

§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.