Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 28
Verkehr und Leitungswege

(1) Verkehrsinfrastruktur

Die Verkehrsinfrastruktur ist im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes (Abschnitt II) verkehrszweigübergreifend zu planen. Sie ist unter Berücksichtigung des absehbaren Verkehrsbedarfs und der Erfordernisse des Umweltschutzes zu sichern und zu verbessern. Dabei sollen der schienengebundene Personen- und Güterverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der öffentliche Personennahverkehr soweit wie möglich Vorrang erhalten.

(2) Eisenbahnverkehr

a) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung des Landesgebietes zu erhalten. Soweit zur großräumigen Anbindung der Verdichtungsgebiete erforderlich, sind Fernverbindungen mit hohen Reisegeschwindigkeiten aus- oder neuzubauen.

b) Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Strecken des Schienenpersonen- und Güterverkehrs darauf hinzuwirken, daß alle Möglichkeiten zur technischen und organisatorischen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens ausgeschöpft werden.

c) Eine Verlagerung von Massen-, Schwergut- und Gefahrenguttransporten von Straßen auf Schienenwege oder Wasserstraßen ist anzustreben.

d) Die Standortplanung für Umschlaganlagen des Güterverkehrs soll auf das System der Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen ausgerichtet werden.

e) Soweit möglich und erforderlich sollen Anschlüsse der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche an das Schienennetz erhalten bleiben oder ermöglicht werden.

(3) Straßenverkehr

a) Die Straßenplanung hat von der funktionalen Einheit des gesamten Verkehrsnetzes auszugehen. Dementsprechend ist das Grundnetz, das aus leistungsfähigen Straßen für den großräumigen, überregionalen und regionalen Verkehr bestehen soll, auf Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Bedingungen in den Verdichtungsgebieten und in den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Wirtschaftsstruktur sowie der Erschließung durch den Schienenverkehr, zu beachten.

b) In allen Teilen des Landes ist ein vom Straßenverkehr möglichst unabhängiges Radwegenetz anzustreben.

(4) Luftverkehr

a) Der wachsenden Bedeutung des Luftverkehrs ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die internationalen Verkehrsflughäfen des Landes sollen vornehmlich dem innereuropäischen und interkontinentalen Verkehr dienen und bei entsprechendem Verkehrsaufkommen an das Netz des Schienenpersonenverkehrs angeschlossen werden.

Schwerpunktflugplätze für den Regionalluftverkehr sollen vornehmlich dem deutschen und europäischen Regional- und Ergänzungsluftverkehr dienen.

Landeplätze dienen dem Geschäftsreiseverkehr und der Allgemeinen Luftfahrt; im Interesse einer Verminderung des Raumbedarfs und der Sicherheit des Luftverkehrs ist hierbei eine räumliche Schwerpunktbildung anzustreben.

b) Der Raumbedarf bestehender und geplanter Flugplätze, die sich aus der Sicherheit des Luftverkehrs ergebenden Baubeschränkungen und die bauliche Entwicklung in der Umgebung von Flugplätzen sind so aufeinander abzustimmen, daß sowohl die Sicherheit des Luftverkehrs als auch ein ausreichender Schutz der Bevölkerung gegen die Auswirkungen des Flugbetriebes gewährleistet sind. In der Umgebung von Flughäfen, Militärflugplätzen und Landeplätzen mit Entlastungs- oder Schwerpunktfunktion sind daher Gebiete festzulegen, in denen Planungsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerungvor Fluglärm erforderlich sind.

(5) Binnenwasserstraßenverkehr

Das vorhandene Binnenwasserstraßennetz und die Binnenhäfen sind für einen leistungsfähigen und bedarfsgerechten Güterverkehr auszubauen und zu erhalten. Dabei sind die Verbindung von verkehrlichen, wasserwirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und ökologischen Funktionen der Wasserstraßen sowie ihre Bedeutung für die Erholung zu berücksichtigen und nutzbar zu machen.

(6) Öffentlicher Personennahverkehr

a) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten. Die dazu notwendige Zusammenarbeit der Verkehrsunternehmen und ihrer Träger in Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften ist mit dem Ziel weiter zu entwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes sowie durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs zu steigern.

b) In den Verdichtungsgebieten ist die Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfaßt und durch ein darauf abgestimmtes Omnibusnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die Netzverknüpfung ist durch eine nutzerfreundliche Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des Individualverkehrs sicherzustellen.

c) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus-/Schienenkonzepte der Verkehrsgemeinschaften sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen, auf das die Omnibusnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den Gemeinden entsprechend ihrer zentralörtlichen Verflechtungen sicherzustellen.

(7) Leitungen und Richtfunkverbindungen

a) Leitungen und Richtfunkverbindungen sollen zu einer der sozialen, kulturellen und technischen Entwicklung angemessenen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Energie, flüssigen und gasförmigen Produkten sowie mit Nachrichten beitragen.

b) Leitungen sollen bebaute oder zur Bebauung vorgesehene Gebiete sowie den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen und im Interesse einer geringen Inanspruchnahme von Freiraum möglichst räumlich gebündelt werden. Leitungen mit großräumiger und überregionaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit den Entwicklungsachsen folgen. Es ist anzustreben, daß hierbei für gleichartige Transportgüter eine gemeinsame Leitung betrieben wird. Bei elektrischen Energieversorgungsleitungen ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, eine Verkabelung in Betracht zu ziehen. Bei Neuplanung ist zu prüfen, ob ein Rückbau vorhandener Freileitungen in Betracht kommt.

c) Richtfunkverbindungen sollen in Abstimmung mit anderen Planungsträgern möglichst so geplant werden, daß sie keine Beeinträchtigungen für vorhandene oder geplante Baugebiete oder für das Landschaftsbild zur Folge haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 1974. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1989, Die von 1974 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 38 Satz 2 angefügt durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 38 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis ergänzt, § 24 Abs. 3 gestrichen (4-7 umbenannt) sowie § 24a neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 7

§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 8

§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.