Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

 

§ 4 (Fn 6)
Vorschläge für die beratenden Mitglieder

(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LPlG sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zwei Wochen vor Ablauf der in § 5 Abs. 10 Satz 1 LPlG vorgesehenen Frist dem Regierungspräsidenten getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzureichen. Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LPlG sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbstständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzverbände, vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit für die im Regierungsbezirk tätigen Bezirksplanungsstellen Frau und Beruf sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls 2 Wochen vor Ablauf der in § 5 Abs. 9 Satz 1 LPlG vorgesehenen Frist einzureichen.

(2) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LPlG, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände, der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände, der Regionalstellen Frau und Beruf und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen. Die Listen sind dem bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates zuzuleiten. In die Listen sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Der Vorsitzende des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 534, geändert durch VO v. 12. 7. 1994 (GV. NW. S. 544), 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); Artikel 84 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 5

§§ 11, 13 zuletzt geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 6

§§ 2, 3, 4, 8 und 10 geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 7

§ 16 neu gefasst durch Artikel 84 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 15. November 1989.