Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

 

§ 6 (Fn 4)
Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Bezirksplanungsstellen Frau und Beruf in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.

(2) Jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für einen Bewerber abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates in beiden Wahlgängen je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerbern je Wahlgang der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Bezirksplanungsstellen Frau und Beruf hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates in beiden Wahlgängen je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerbern je Wahlgang der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.

(3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 534, geändert durch VO v. 12. 7. 1994 (GV. NW. S. 544), 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); Artikel 84 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 5

§§ 11, 13 zuletzt geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 6

§§ 2, 3, 4, 8 und 10 geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 7

§ 16 neu gefasst durch Artikel 84 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 15. November 1989.