Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

 

§ 2
Gebietsentwicklungspläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen der Gebietsentwicklungspläne im Maßstab 1:50000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt dem als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen.

(2) Zeichnerische Darstellungen gemäß Anlage 1, Buchstabe A (Planzeichenverzeichnis) Nrn. 1. und 2. kommen nur für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung mit einem Flächenbedarf von in der Regel mehr als 10 ha (regionalbedeutsame Planungen und Maßnahmen) in Betracht.

(3) In begründeten Einzelfällen können auch Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von weniger als 10 ha von regionaler Bedeutung sein. Sie sind lediglich mit den dem Planungsgegenstand entsprechenden vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen) darzustellen.

(4) Soweit Darstellungen - insbesondere für Vorhaben der Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung - RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 1994 (BGBl. I S. 2116) - erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage 1 keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie werden von Planzeichen A. 2.a) der Anlage 1 erfaßt.

(6) Die textlichen Darstellungen der Gebietsentwicklungspläne

1. konkretisieren - soweit neben den zeichnerischen Darstellungen erforderlich - selbständig und ergänzend die Grundsätze und Allgemeinen Ziele des Landesentwicklungsprogramms und die Ziele der Landesentwicklungspläne für das Plangebiet,

2. können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,

3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.

(7) Der Erläuterungsbericht zum Gebietsentwicklungsplan soll

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern,

2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 10-ha-Darstellungsschwelle begründen,

3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,

4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.

(8) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Gebietsentwicklungsplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 144; geändert durch Artikel 87 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

SGV. NW. 230.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 87 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. März 1995.