Historische SGV. NRW.

3 / 6

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

 

§ 3
Braunkohlenpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung dem als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen. Im übrigen finden die Planzeichen der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes beträgt 1:5000 oder 1:10000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.

(2) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die in den Planzeichenverzeichnissen der Anlagen 1 und 2 keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln.

(3) Die textlichen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten.

(4) Für den Erläuterungsbericht gilt § 2 Abs. 7 Nrn. 1 und 3 entsprechend. Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluß der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden.

(5) Für die nachrichtliche Übernahme sonstiger für das Plangebiet raum- und strukturbedeutsamer Planungen und Nutzungsregelungen gilt § 2 Abs. 8 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 144; geändert durch Artikel 87 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

SGV. NW. 230.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 87 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. März 1995.