Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2 (Fn 6)
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.

(2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen.

(3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten.

(4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.

(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektions-schutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.

(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsaus-übung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsaus-übung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Best-immunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.

(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt

1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie

2. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können,

wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten. Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind abweichend von Satz 2 Nummer 1 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten.“

(8a) Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen – und daher nicht vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches sind keine Veranstaltungen in diesem Sinne.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b); geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1263b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021; Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.

Obsolet.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1263b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1263b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021; Absatz 2 und 6a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 5 (alt) durch Absatz 5 (neu) und Absatz 5a (neu) ersetzt und Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021; Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.

Fn 4

§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 (neu) und Absatz 3 (neu) ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021; Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.

Fn 5

§ 7 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 8 neu gefasst und Absatz 8a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 7

§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1 neu gefasst Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.

Fn 8

§ 9 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021.

Fn 9

§ 8 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.