Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4 (Fn 3)
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen, wobei diese Versammlungen mindestens zwei Tage vorher, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der nach § 7 zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der weitere Umgang mit den bei der zuständigen Behörde nach § 7 angefallenen Anmeldedaten deren Übermittlung, Speicherung oder Verwendung durch die Versammlungsbehörde nicht umfasst,

1a. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden unter Ausnahme von solchen Versammlungen, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen), der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von Hoch-schulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige,

3. Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken,

5. Messen, soweit diese ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zugänglich sind, sowie Kongresse und andere Veranstaltungen, wenn daran ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter, 

7. Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,

8. sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen,

9. Friseurleistungen,

10. nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit ein erneuter Test vorzulegen ist,

11. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tier-bedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind; Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt; die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig,

1a. der Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung oder einer Dienstleistung verbundenen Waren in dem Geschäftslokal eines Dienstleisters oder Handwerkers, der nicht unter die in Nummer 1 genannten Ausnahmen fällt,

2. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

3. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

4. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Bei-spiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,

5. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

6. Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

7. Messen und Kongresse, die nicht unter Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 fallen,

8. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,

9. Gesellschaftsjagden,

10. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,

11. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen,

12. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht als Beschäftigte, Studierende, Schülerinnen und Schüler, Lehrgangsteilnehmende und so weiter unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

13. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

14. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,

15. touristische Busreisen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle.

Satz 1 Nummer 13 gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:

1. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,

2. Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist,

3. gemeinsames Singen von Chormitgliedern, wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird,

4. private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, soweit sie nicht unter § 5 Absatz 1 fallen,

5. Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für schulische Veranstaltungen; diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Test-nachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.

(5) Bei Veranstaltungen nach den Absätzen 2 und 3 darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Zuschauende, gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie für Veranstaltungen, bei denen eine Zugangskontrolle aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann.

(5a) Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauende statt.

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(6a) Die nach § 7 zuständigen Behörden können nach Kontrolle des Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und eines amtlichen Ausweispapiers gemäß Absatz 6 Satz 1 und 2 einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 2G-Voraussetzungen vergeben, der vor Weitergabe gesichert sein muss (zum Beispiel ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband) und – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Behörde – nur für den Ausgabetag gültig sein darf. Die Einführung eines entsprechenden Verfahrens kann von der nach § 7 zuständigen Behörde auch unter Einbindung der örtlichen Gewerbetreibenden vorgegeben oder genehmigt werden. Die nach Absatz 6 für die 2G-Zutrittskontrolle Verantwortlichen brauchen bei Personen, die über einen Prüfnachweis nach Satz 1 verfügen, das Vorhandensein der zugrundeliegenden Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und des Ausweispapiers nur noch stichprobenartig zu kontrollieren.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen oder Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes im Freien aufgrund des Veranstaltungs-charakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungs-teilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.

(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.

(11) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b); geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1263b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021; Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.

Obsolet.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1263b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1263b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021; Absatz 2 und 6a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 5 (alt) durch Absatz 5 (neu) und Absatz 5a (neu) ersetzt und Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021; Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.

Fn 4

§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 (neu) und Absatz 3 (neu) ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021; Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.

Fn 5

§ 7 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 6

§ 2 Absatz 8 neu gefasst und Absatz 8a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021.

Fn 7

§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1 neu gefasst Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.

Fn 8

§ 9 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021.

Fn 9

§ 8 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446a), in Kraft getreten am 28. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464a), in Kraft getreten am 30. Dezember 2021.