Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4

(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde sind in der erforderlichen Zahl Spruchstellen für Flurbereinigung, im Folgenden Spruchstellen genannt, einzurichten.

(2) Die oberste Flurbereinigungsbehörde regelt den Geschäftsgang der Spruchstellen durch eine von ihr zu erlassende Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406).