Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7

Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens zwei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beschäftigte bei einer Flurbereinigungsbehörde oder einer oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Sie werden von der obersten Flurbereinigungsbehörde aus den Personen einer oberen Flurbereinigungsbehörde oder einer Flurbereinigungsbehörde für die Dauer ihres Hauptamtes oder ihrer Beschäftigung bestellt. Eine kürzere Bestellungsdauer ist zulässig. Nach Beendigung des Hauptamtes oder der Beschäftigung kann die oberste Flurbereinigungsbehörde die Bestellung verlängern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406).