Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8

(1) Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt. Sie müssen Inhaberin oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben und es darf kein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.

(2) Die Amtsdauer der beisitzenden Personen und ihrer Stellvertretungen beträgt fünf Jahre. Eine beisitzende Person oder eine stellvertretende beisitzende Person ist des Amtes zu entheben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn sie ihre Amtspflicht gröblich verletzt. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oberen Flurbereinigungsbehörde das Flurbereinigungsgericht. Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer beisitzender Personen oder ihrer Stellvertretungen erforderlich, werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.

(3) Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden vor ihrer ersten Dienstleistung von der vorsitzenden Person vereidigt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406).