Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11

(1) Die Spruchstellen entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Die vorsitzende Person kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Die Beschlussfassung muss einstimmig sein. Diese kann auch digital erfolgen, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.

(3) Die Entscheidungen der Spruchstellen sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406).