Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann die vorsitzende Person namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Auf den Vorbescheid findet § 11 Absatz 3 Anwendung.

(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb eines Monats die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Darüber sind die Beteiligten in dem Vorbescheid zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, wird die Frist des Satzes 1 nicht in Lauf gesetzt.

Teil 3
Flurbereinigungsgericht

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406).