Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13

Die zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie deren Stellvertretungen werden von der Landesregierung ernannt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Absatz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertretungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Landwirtschaftskammer steht für zwei landwirtschaftliche ehrenamtliche beisitzende Personen und deren Stellvertretungen das Vorschlagsrecht zu. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Doppelte der erforderlichen Anzahl der beisitzenden Personen und deren Stellvertretungen betragen.

Teil 4
Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406).