Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2022 und 2023 sowie
über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 findet § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf Haushalte von besonders von dem Schadensereignis betroffenen Kommunen nach § 2 Absatz 2 keine Anwendung, soweit die Ursache für die Belastung des Jahresergebnisses beziehungsweise die erfolgenden Investitionen in der Bewältigung des Schadensereignisses liegt.

(2) Für in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 zur Bewältigung des Schadensereignisses erfolgende überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen findet § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 auf Haushalte besonders betroffener Kommunen nach § 2 Absatz 2 Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464).