Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Berichte

Die Bezirksregierungen berichten dem für Kommunales zuständigen Ministerium zum 31. Mai 2023 über nach dieser Verordnung erteilte Genehmigungen sowie zu der Frage, ob aus ihrer Sicht für besonders von dem Schadensereignis betroffene Kommunen nach § 2 Absatz 2 auch für die Haushaltsjahre ab 2024 besondere Regelungen erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464).