Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 2
Zugangsberechtigung

(1) Zugangsberechtigt zum Offenen Kanal im lokalen Rundfunk sind Gruppen. Gruppe im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluß von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

(2) Zugangsberechtigt sind Gruppen, insbesondere mit kultureller Zielsetzung, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

(3) Die Mitglieder oder die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter der Gruppen müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein. Sie dürfen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 GG verwirkt haben. Sie müssen gerichtlich unbeschränkt verfolgbar sein. Sie müssen ihre Wohnung im Verbreitungsgebiet (§ 31 LRG NW) haben.

(4) Programmbeiträge im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW sind Beiträge, die von den im Verbreitungsgebiet (§ 31 LRG NW) tätigen Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung in diesem Verbreitungsgebiet oder in einem Teil davon bestimmt sind. Eine Gestaltung liegt insbesondere nicht vor, wenn lediglich aneinandergereihte fremde Tonträger oder fremde Texte den Beitrag prägen.

(5) Mit einzelnen Aufgaben der Beratung von Gruppen nach § 24 Abs.4 LRG NW kann die LfR Dritte beauftragen, die über Erfahrung bei der Durchführung Offener Kanäle verfügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 556.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998