Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 4
Nutzungsbedingungen

(1) Die Sendezeit, die die Veranstaltergemeinschaft den zugangsberechtigten Gruppen zur Verfügung stellt, richtet sich nach der von der LfR zugelassenen Programmdauer und dem von der LfR zugelassenen Programmschema. Die Sendezeiten sollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit (lokal lizenzierte Sendezeit) stehen, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen.

(2) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung auf den hierfür im Programmschema vorgesehenen Sendeplätzen verbreitet. Es besteht für die Gruppe nur ein Anspruch auf eine einmalige Ausstrahlung. Der Gruppe muß mit der Sendeanmeldung der Zeitpunkt der Ausstrahlung bekanntgegeben werden. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzer können insbesondere für aktuelle Beiträge abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Eine aus aktuellen Gründen notwendige Programmänderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz ist der zugangsberechtigten Gruppe von der Veranstaltergemeinschaft frühestmöglich bekanntzugeben; die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, am ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz bzw. rechtzeitig vorher auf die Programmänderung hinzuweisen und der zugangsberechtigten Gruppe einen anderen Sendeplatz am gemäß § 4 Abs. 2 bekanntgegebenen Sendetag einzuräumen.

(4) Aktuelle Beiträge zugangsberechtigter Gruppen können außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung ausgestrahlt werden, wenn

(a) der Zeitpunkt des zu übertragenden oder zu kommentierenden Ereignisses der anmeldenden Personengruppe nachweislich erst kurzfristig bekanntgeworden ist und

(b) dieser Zeitpunkt von der angemeldeten Person oder Personengruppe nicht beeinflußt werden kann und

(c) ihr nicht früher eingegangene außer der Reihe anstehende Anmeldungen anderer Nutzergruppen entgegenstehen.

(5) Abweichend von der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung müssen diejenigen Beiträge verbreitet werden, zu deren Ausstrahlung die Veranstaltergemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung gemäß § 24 Abs. 7 LRG NW verpflichtet wurde. Diese Beiträge sollen unverzüglich auf einem hierfür zusätzlich gesondert ausgewiesenen Sendeplatz zu einer gleichwertigen Sendezeit ausgestrahlt werden.

(6) Die Programmbeiträge dürfen keine Werbung enthalten. Gesponserte Programmbeiträge sind grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die LfR.

(7) Unzulässig sind Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien oder Wählergruppen dienen.

(8) Nicht in Anspruch genommen Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Sie hat dabei auch die Möglichkeit eine Vereinbarung nach § 30 LRG NW zu schließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 556.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998