Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 5
Verfahren bei der Sendeanmeldung

(1) Mit jedem Beitrag ist von der Gruppe eine Sendeanmeldung rechtzeitig vor der Sendung einzureichen. Bestandteil der Sendeanmeldung ist eine kurze inhaltliche Beschreibung über den Ablauf der verwendeten Musiktitel und Wortbeiträge einschließlich der Angabe der Länge des Beitrages und der Produktionsart.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft kann zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 24 Abs. 5 Satz 1 LRG NW verlangen, daß die Gruppe sich schriftlich verpflichtet, die Veranstaltergemeinschaft und die LfR von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verbreitung des Beitrages entstehen können, freizustellen. Mit der Freistellungserklärung versichert die Gruppe, daß der Beitrag den in § 24 Abs. 4 LRG NW genannten Anforderungen und den übrigen Bestimmungen des LRG NW (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 6 LRG NW) entspricht und sie alle Rechte für die Verbreitung des Beitrags besitzt.

(3) Für den Nachweis der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen reicht im Regelfall die schriftliche Erklärung des von der Gruppe der Veranstaltergemeinschaft gegenüber benannten Verantwortlichen (§ 15 LRG NW) für den Beitrag aus.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft kann vor der Ausstrahlung von Beiträgen mit fremdsprachigen oder sonstigen sprachlich nicht allgemein verständlichen Inhalten die Vorlage einer inhaltlichen Zusammenfasswung verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, daß die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen nicht eingehalten sind, kann sie die Vorlage einer Übersetzung des Beitrags verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, daß die Übersetzung den Inhalt des Beitrags in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, kann sie von der Gruppe die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 556.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998