Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 7
Produktionshilfen

(1) Die Veranstaltergemeinschaft muß zugangsgberechtigten Gruppen auf deren Verlangen Produktionshilfen zur Verfügung stellen. Produktionshilfen nach § 24 Abs. 4 LRG NW sind die notwendigen studiotechnischen Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung. Die studiotechnische Einrichtung umfaßt insbesondere alle technischen Geräte wie Bandmaschinen, Mischpult, Mikrophone, Zuspielgeräte, die für die Produktion der im Lokalfunk üblichen Beitragsformen notwendig sind. Zur Produktionshilfe gehört auch die Einweisung in die Bedienung der technischen Geräte sowie die für die technische Produktion eines Beitrags erforderliche Beratung.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft kann für die von ihr zur Verfügung gestellten Produktionshilfen die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei müssen alle Gruppen gleichbehandelt werden. Für den Fall, daß die Veranstaltergemeinschaft die Erstattung der Selbstkosten verlangt, hat sie eine Entgeltordnung aufzustellen.

(3) Die Veranstaltergemeinschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 24 Abs. 4 Satz 4 LRG NW, Abs. 6 LRG NW und zur Abwicklung des Verfahrens bei der Sendeanmeldung gemäß § 5 dieser Satzung Dritter bedienen; dabei sind die Grundsätze des Absatzes 1 und 2 zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 556.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 414); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998