Historische SGV. NRW.

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Das Gesetz tritt zum 31. Dezember 2002 außer Kraft; § 2 Abs. 1 Nr. 8 wurde durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) aufgehoben, in Kraft getreten am 1. August 2003.

 

§ 3

Auswahl der beteiligten Kreise,
Städte und Gemeinden und Begleitung des Modells

(1) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, für welche Kreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 ausgesprochen wird. In der Rechtsverordnung sind die einzelnen Vorschriften im Sinne des § 2, von der die Befreiung erfolgt, zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtags.

(2) Die Auswahlentscheidung richtet sich nach der aufgrund der Beschreibung im Antrag zu erwartenden Übertragbarkeit der durch das Experiment gewonnenen Erfahrungen auf die übrigen Gebietskörperschaften des Landes. Sie soll nach einem Schlüssel getroffen werden, der Kreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte, Mittlere kreisangehörige Städte und sonstige kreisangehörige Gemeinden möglichst einerseits ihren Einwohnerzahlen und andererseits der Zahl der jeweiligen Gebietskörperschaften entsprechend berücksichtigt und regional ausgewogen ist. Zugleich soll die Zahl der Einwohner derjenigen Kreise, Städte und Gemeinden, die einen gleichartigen Modellversuch durchfuhren, nicht mehr als ein Viertel der Einwohner des Landes Nordrhein-Westfalen betragen.

(3) Die Befreiung erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Sie ist auf Antrag der Gebietskörperschaft oder wenn der Zweck des Modellversuches vorzeitig erreicht ist oder eine Aufhebung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, aufzuheben. Nach Abschluß des Modellversuchs ist ein Erfahrungsbericht, der sich insbesondere auch auf die erreichten Zielsetzungen erstrecken muß, vorzulegen. Das Innenministerium kann Zwischenberichte verlangen.

(4) Das Innenministerium begleitet die Modellversuche unter Beteiligung der Fachressorts. Es kann die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Modellversuche allgemein oder für den Einzelfall regeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 430; geändert durch Artikel III d. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes v. 12.5.1998 (GV. NW. S. 384; ber. S. 198), Artikel 4 d. 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Art. 3 d. Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung v. 19.10.1999 (GV. NRW. S. 574); Art. 5 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003. Das Gesetz tritt zum 31. Dezember 2002 außer Kraft; § 2 Abs. 1 Nr. 8 wurde durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) aufgehoben, in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003

Fn 3

§ 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.