Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1

Oberste Landesbehörden sowie Behörden und Einrichtungen in deren Geschäftsbereich stellen Stellplätze, die im Eigentum oder Besitz des Landes stehen, Beschäftigten, Besuchern und regelmäßigen Nutzern im Rahmen eines Bewirtschaftungskonzeptes zur Verfügung. Für Besucher ist ein angemessener Teil der Stellplätze zur kurzzeitigen Nutzung zu reservieren. Für regelmäßige Nutzer und Beschäftigte kann ein Entgelt nach Maßgabe der §§3 und 4 verlangt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 738; geändert durch Artikel 118 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1998.

Fn 3

§ 5 neu gefasst durch Artikel 118 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.