Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

Kommt es nicht zum Abschluß von Verträgen mit Anbietern des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Behörde oder die Personalvertretung, obwohl ausreichende verkehrliche und tarifliche Angebote vorliegen, soll die Behördenleitung ein Stellplatzbewirtschaftungskonzept in Abstimmung mit der Personalvertretung festlegen, um für die Zurverfügungstellung von Stellplätzen ein angemessenes Entgelt zu verlangen, sofern dienstliche, funktionale oder fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen, die vorhandenen Stellplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten stehen und kein unangemessener Verwaltungsaufwand entsteht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 738; geändert durch Artikel 118 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1998.

Fn 3

§ 5 neu gefasst durch Artikel 118 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.