Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb entsprechend seines Berufsbildes selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und Personalentwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Bestimmungen im Tätigkeitsbereich des Straßenwärtermeisters/der Straßenwärtermeisterin anwenden,

2. Kundenwünsche ermitteln, Kundenberatung durchführen, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

3. Leistungsbedarf erkennen, analysieren, beurteilen, bewerten und dokumentieren sowie Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen erstellen,

4. Leistungen ausschreiben, Angebote beurteilen, prüfen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den Beteiligten abstimmen,

5. Qualität der ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,

6. Ausgeführte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten,

7. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,

8. Aufträge für die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken, Baumaschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs, der Auftragsbearbeitung und -abwicklung vertragsgemäß durchführen sowie Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen,

9. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für den Straßenbau und die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften, die für einen Antrag im behördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind, erstellen,

10. Vermessungsarbeiten durchführen, kontrollieren und auswerten,

11. Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe durch Wahrnehmung und Sichtprüfung beurteilen,

12. Überwachung der Herstellung, Sicherung und Verfüllung von Baugruben; Gründungen sowie die Sicherung von Bauwerken,

13. Transport und Lagerung von Baustoffen veranlassen, überwachen und deren Einbautechniken anwenden,

14. Ver- und Entsorgungseinrichtungen planen, herstellen und überwachen,

15. Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten einschließlich Unterbau planen, herstellen und überwachen,

16. Beurteilung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken, zum Beispiel Schäden am Beton, an der Fahrbahn, am Fahrbahnübergang, an der Entwässerung und an den Lagern,

17. Bauteile und Bauwerke rückbauen und die umweltgerechte Entsorgung veranlassen,

18. Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen durchführen und überwachen, insbesondere das Aufstellen von Warngeräten sowie die Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen,

19. Einrichtung, Montage, Reparatur und Wartung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme planen, organisieren und überwachen,

20. Fahrbahnmarkierungen planen, herstellen und überwachen,

21. Straßenbegleitgrün planen, anlegen und pflegen und

22. Winterdienst planen, durchführen und überwachen, zum Beispiel Räum-, Streu- und Bereitschaftspläne erstellen, Wartung der Geräte, Streustoffbewirtschaftung, Schneeschutz.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).