Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 36

§ 3
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1. eine Meisterprüfungsarbeit (Teil I a),

2. eine Arbeitsprobe (Teil I b).

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage dauern. Die Ausführung der Arbeitsprobe soll acht Stunden nicht überschreiten und ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten beinhalten.

(3) Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden gesondert bewertet. Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet und ergeben die Endnote im Teil I.

(4) Teil I der Meisterprüfung ist bestanden, wenn insgesamt eine ausreichende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Dabei muss sowohl die Meisterprüfungsarbeit (Teil I a) als auch die Arbeitsprobe (Teil I b) mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein. Wird innerhalb des Teil I a der Meisterprüfung in zwei Bereichen die Note „mangelhaft“ oder in einem Bereich der Teile I a und I b die Note „ungenügend“ erzielt, so ist dieser Teil der Meisterprüfung nicht bestanden. Über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.

(5) Die Meisterprüfungsarbeit soll im Regelfall aus einer zusammenhängenden Problemlösung bestehen, die sich aus Teilen der nachfolgenden Bereiche zusammensetzt:

1. Betriebswirtschaftliche Planung von Unterhaltungsarbeiten, zum Beispiel mit:

a) Fahrzeug- und Geräteausstattung (Varianten),

b) Deckungsbeitragsrechnung,

c) Nutzwertanalyse und

d) Kalkulation der Arbeit.

2. Erstellung von Jahresarbeitsplänen für Straßenerhaltungsarbeiten, zum Beispiel mit:

a) Auswertung von Betriebsabrechnungsbögen,

b) Personaleinsatz,

c) Fahrzeug- und Geräteeinsatz und

d) Vergabeanteil an Unternehmen.

3. Organisation des Winterdienstes, zum Beispiel mit:

a) Netzanalyse,

b) Erstellung von optimierten Winterdienstplänen,

c) Vergabe von Arbeiten an Winterdienstunternehmen und

d) Ausstattung des Netzes mit Streuguthallen.

4. Verkehrstechnische Planungen, zum Beispiel mit:

a) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,

b) abweisenden Schutzeinrichtungen und

c) Fahrbahnmarkierungen.

5. Baumaßnahmen für eine Straße vorschlagen und entwerfen, zum Beispiel mit:

a) Aufnahme der Straße in Lage, Höhe und im Querprofil,

b) Entwurf,

c) Massenberechnung,

d) Kostenanschlag und

e) Ausschreibung.

(6) Die Arbeitsprobe soll mindestens Arbeiten aus den Bereichen

1. Tief- und Straßenbau (schwerpunktmäßig) und

2. Vermessung

enthalten. Das Fachgespräch ist für jeden dieser Bereiche auf höchstens 10 Minuten zu begrenzen.

(7) Die in Absatz 6 genannten Arbeiten sind für die Bewertung entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu gewichten. Die Gesamtbewertung der Arbeitsprobe wird aus der Summe der gewichteten Einzelbewertungen gebildet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).