Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Der Teil II der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“. In den vorstehenden Prüfungsbereichen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und/oder rechnerisch beziehungsweise zeichnerisch darzustellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Straßeninstandhaltung:

a) Bau- und Erhaltungsarbeiten an Straßen und Bauwerken,

b) Skizzen und Zeichnungen aus dem Straßenbau sowie von Bauwerken,

c) Zustandserfassung von Straßenkörpern und deren Bewertung,

d) Verdingungswesen und

e) Vermessung.

2. Sicherheit und Straßenbetrieb:

a) Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,

b) Verkehrssicherungspflicht,

c) Umweltschutz,

d) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherung,

e) Rechtsgrundlagen,

f) Landschaftsgestaltung und Grünpflege,

g) Ingenieurbauwerke,

h) Betriebswirtschaftliche Steuerung des Betriebsdienstes und

i) Winterdienst.

(2) In den Prüfungsbereichen „Straßeninstandhaltung“ sowie „Sicherheit und Straßenbetrieb“ ist die Prüfung schriftlich durchzuführen und beträgt für jeden Prüfungsbereich mindestens vier, höchstens sechs Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Die beiden Prüfungsbereiche sind gleich gewichtet.

(3) Die schriftliche Prüfung ist in einem der genannten Prüfungsbereiche gemäß Absatz 1 auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Im Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(4) Teil II der Meisterprüfung ist bestanden, wenn insgesamt eine ausreichende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Werden die Leistungen in einem Prüfungsbereich gemäß Absatz 1 einschließlich der mündlichen Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung.

Kapitel 3
Meisterprüfung in den Teilen III und IV

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).