Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Anforderungen an die Teile III und IV

(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung in den Teilen III und IV bestimmen sich nach der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Über die Anerkennung von Prüfungen in den Teilen III und IV, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss einer anderen zuständigen Stelle mit Erfolg abgelegt wurden und mindestens die gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten, entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Zur Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen nach Absatz 2 hat der Prüfling der zuständigen Stelle Zeugnisse oder Zertifikate vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

Kapitel 4
Prüfungsausschüsse für die Teile I und II

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).