Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.

(2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes)

Kapitel 5
Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).