Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

13 / 36

§ 13
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin zu erfolgen.

(3) Mit der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Lebenslauf,

2. Geburtsurkunde,

3. Prüfungszeugnis im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,

4. Nachweis über eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ und

5. eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin bereits an einer Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ teilgenommen hat (§ 26 Absatz 1).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).