Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.

(2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).